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Tipps für alle Steuerpflichtigen

Für das Jahr 2019 kann nur mehr bis 31.12.2024 eine freiwillige Arbeitnehmerveranlagung eingereicht oder die Rückzahlung von zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer beantragt werden.

Sind im Einkommen lohnsteuerpflichtige Einkünfte enthalten, ist von den anderen Einkünften ein Freibetrag von bis zu € 730 abzuziehen (Veranlagungsfreibetrag). Ausgenommen davon sind Einkünfte aus Kapitalvermögen.

Werbungskosten, Sonderausgaben (zB Spenden, Kirchenbeitrag) und außergewöhnliche Belastungen müssen bis zum 31.12.2024 bezahlt werden, damit sie heuer von der Steuer abgesetzt werden können.

Der Kirchenbeitrag kann bis zu € 400 pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden.

Spenden an begünstige Spendenempfänger können bis zu 10% des aktuellen Jahreseinkommens steuerlich geltend gemacht werden.

Wird das Homeoffice-Pauschale vom Arbeitgeber nicht bis zur max. Höhe (bis zu € 3 pro Homeoffice-Tag für max. 100 Tage pro Kalenderjahr) ausgeschöpft, kann der Arbeitnehmer den Differenzbetrag bei seiner Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend machen. Zusätzlich können Ausgaben für ergonomisch geeignetes Mobiliar bis zu einem Betrag von € 300 im Kalenderjahr 2024 als Werbungskosten geltend gemacht werden (wenn zumindest 26 Homeoffice-Tage vor-liegen). Beruflich veranlasste Arbeitsmittel sind nach den allgemeinen Grundsätzen abzugsfähig. Bei digitalen Arbeitsmitteln erfolgt eine Gegenrechnung mit dem Homeoffice-Pauschale.

Ausgaben für die thermisch-energetische Sanierung von Gebäuden (zB Austausch einzelner Fenster) sowie Ausgaben für den Austausch eines auf fossilen Brennstoffen basierenden Heizungssystems gegen ein klimafreundliches System (zB Fernwärme) können pauschal als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden. Steuerlich wird dabei unmittelbar an entsprechende Umweltförderungen angeknüpft. Die erforderlichen Förderdaten werden vom Fördergeber an die Abgabenbehörde übermittelt und von dieser automatisch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt.

Der Nachkauf von Versicherungszeiten ist zur Gänze als Sonderausgabe abzugsfähig. Die Begünstigung gilt auch dann, wenn Versicherungszeiten für den Ehepartner nachgekauft werden.

Außergewöhnliche Belastungen mit Selbstbehalt (zB Zahnarztkosten) sollten möglichst in einem Jahr bezahlt werden, damit der Selbstbehalt nicht mehrfach anfällt.

Ab einer Erwerbsminderung von 25% kürzen pauschale Freibeträge die Steuer, und Aufwendungen für Hilfsmittel und die Heilbehandlung sind ohne Selbstbehalt als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig.

Der Familienbonus Plus (FABO) ist ein Steuerabsetzbetrag, der die Steuerlast direkt reduziert. Er beträgt € 166,68 monatlich (€ 2.000 pro Jahr) pro Kind bis zum 18. Geburtstag. Nach dem 18. Geburtstag steht ein reduzierter FABO in der Höhe von € 58,34 monatlich (€ 700 pro Jahr ab Jänner 2024, für 2022 bis 2023 € 500 pro Jahr) zu, wenn für dieses Kind noch Familienbeihilfe bezogen wird. Der FABO kann von dem Familienbeihilfenbezieher, dessen (Ehe)Partner und/oder einer unterhaltsverpflichteten Person zur Hälfte oder zu Gänze bezogen werden, wobei insgesamt max. ein voller FABO ausbezahlt werden kann. Er kann über die Lohnverrechnung oder im Wege der Steuererklärung geltend gemacht werden.

Haben Sie Fragen zum einen oder anderen Steuertipp? Wir sind gerne für Sie da!

Ihr KAPAS-Team

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